STATUTEN
des Vereins Gesamtkunstwerk Kammerhofer




1.  Gesamtkunstwerk Kammerhofer, 7400 Oberwart, Wienerstraße 10.
 Der Verein bezweckt die Vermittlung, Präsentation und Dokumentation des Gesamtkunstwerkes des Künstlers Christian Kammerhofer sowie die Bewahrung und Verbreitung der Ideologie von Christian Kammerhofer.

1.1    Der Verein führt den Namen Gesamtkunstwerk Kammerhofer und hat seinen Sitz in Oberwart.

1.2    Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Österreich, Deutschland sowie Italien. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

1.3        Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.


2.  Zweck

2.1    Der Zweck des Vereins ist es das umfangreiche Werk Christian Kammerhofers, ihm unterliegt das geistige Gedankengut (Soziale Kunst) zu dokumentieren, zu archivieren, auszustellen bzw. der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und es zu vermitteln. Es zu bewahren und zu erhalten. Die Erstellung eines Werksverzeichnisses. Im Weiteren Sinne soll der Verein einer Förderung der Kommunikation herbeiführen. Eine Berreicherung des kulturellen Lebens wird durch anregende Diskussionen sowie Ausstellungen zu verschiedenen die Gesellschaft betreffende Themen angestrebt. (Um nur einige aufzuzählen: Humanismus, Kapitalismus, Greenwashing, Genderfrage, Upcycling, ethische Grundsatzfragen sowie das stellen der sozialen Frage)

2.2    Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

2.3        Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (und/oder mildtätige und/oder kirchliche) Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger (und/oder mildtätiger und(oder kirchlicher) Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).
3.  Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1    Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

3.1.1    Durchführung kultureller Veranstaltungen z.B. Ausstellungen , Das bepielen und betreuen der Ladengalerie in der Passage (Wienerstraße 10), Diskussionsrunden, Vereinsfeste, aktionen im öffentlichen Raum, Networking,  anregende Diskussionen sowie Ausstellungen zu verschiedenen die Gesellschaft betreffende Themen:  (Um nur einige aufzuzählen: Humanismus, Kapitalismus, Greenwashing, Genderfrage, Upcycling, ethische Grundsatzfragen sowie das stellen der sozialen Frage) Führungen durch das Atelier.
Vorträge und Versammlungen. Die Durchführung von Workshops, Druckkursen, Bildhauerworkshops, Malveranstaltungen. Meet the Artist Tage mit Gesprächen.
Durchführung von Forschung und Kunstprojekten.
Das Atelier ist nicht frei zugänglich. Es bedarf einer Voranmeldung bzw Einladung.
Die Druckerpresse darf nicht von den Mitgliedern verwendet werden, es sei denn es wurde eine Vereinbarung mit dem Obmann getroffen, außer es handelt sich um einen angekündigten Druckworkshop oder eine Veranstaltung wozu die Mitglieder eingeladen werden.

3.1.2. Öffentlichkeitsarbeit, Pressespiegel sowie umfassende Dokumentation der Medienpräsenz. Das Erstellen und betreuen einer Homepage und sozialen Medienkanälen., Einrichtung eines Archives, Dokumentation der Tätigkeiten. Erarbeitung von Schriften, Biografien, herausgabe von Büchern u. Publikationen. Atelierflugblatt.



3.1.3    Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.

3.2    Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

3.2.1    Spenden, Eintrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Schenkungen, Baussteinaktionen, Vermächtnisse, Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand, Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmen, sonstige Zuwendungen, Sponsoring, Flohmärkte, Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen, Verkauf vereinseigener Publikationen, Werbeeinnahmen



3.3        Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.


4.  Arten der Mitgliedschaft

4.1    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2    Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.

4.3    Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.

4.4        Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.


5.  Erwerb der Mitgliedschaft

5.1        Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und mittels einer Bewerbung an den Vorstand zu richten. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.2    Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3    Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.

5.4        Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.


6.  Beendigung der Mitgliedschaft

6.1        Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.

6.2    Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 1. Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

6.3    Die Mitgliedschaft im Folgejahr erlischt, wenn ein Mitglied bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres nicht die volle Summe des Mitgliedbeitrages an den Verein entrichtet hat. Es sei denn das Mitglied wendet sich schriftlich an den Verein um eine Verlängerung der Zahlungsfrist zu erhalten. Dies ist jedoch ein Monat vor Fälligkeit schriftlich darzulegen. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.

6.4    Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.

6.5    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

6.6    Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

6.7    Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).

6.8    Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.

6.9        Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.


7.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1        Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, nach dezidierter Einladung sowie nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.

7.2    Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.

7.3    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7.4    Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

7.5    Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

7.6        Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.


8.  Vereinsorgane

8.1        Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


9.  Die Mitgliederversammlung

9.1    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.

9.2    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.

9.3    Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.

9.4    Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

9.5    Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.

9.6    Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.7    Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.

9.8    Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9    Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

9.10    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.



9.11    Ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so können Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.





10.  Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1    Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1.1    Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;

10.1.2    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;

10.1.3    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;

10.1.4    Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;

10.1.5    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;

10.1.6    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.


11.  Der Vorstand

11.1    Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus zwei Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und einem Kassier. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.

11.2    Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.3    Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

11.4    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

11.5    Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, oder dem Kassier einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

11.6    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht/ kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

11.7    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Kassier.

11.8    Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.

11.9    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.




11.10    Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.



12.  Aufgaben des Vorstands

12.1    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1.1    Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

12.1.2    Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;

12.1.3    Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

12.1.4    Verwaltung des Vereinsvermögens;

12.1.5    Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

12.1.6    Führung einer Mitgliederliste;

12.1.7    Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;

12.1.8    Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.


13.  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1    Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.

13.2    Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei dessen Verhinderung der Kassier.

13.3    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

14. Rechnungsprüfer


14.1.  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von ...4. Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

14.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

           
15.  Schiedsgericht

15.1     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden   Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

15.3.   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen     Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16.  Auflösung des Vereins

16.1    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.

16.2    Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.



16.3    Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.